c) Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, ob von einem Abbruch und Wiederaufbau oder von blossen Umbau- und Sanierungsmassnahmen auszugehen ist, die Gesamtheit der vorgenommenen baulichen Massnahmen massgebend ist, auch wenn der Beschwerdeführer diese schrittweise, nach den Unwetterereignissen im Jahr 2014 und 2021 über mehrere Jahre hinweg vorgenommen hat.