b) Der Beschwerdeführer dagegen bestreitet dies. In seiner Beschwerde bringt er vor, es liege kein Abbruch der ursprünglichen Konstruktion vor. Die Behebung des Schadens nach dem Hochwasser im Jahr 2014 bei der Aussenfassade und der Ersatz des durch den Hagel im Jahr 2021 beschädigten Dachs würden gewöhnliche Unterhaltsarbeiten und Reparaturen darstellen. Im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis 2014 führt er aus, die Grundtragelemente, die innere Holzschalung sowie das Dach seien damals unverändert geblieben und von den durch das Hochwasser im Jahr 2014 notwendig gewordenen Arbeiten nicht betroffen gewesen.