Diese Unterscheidung ist für die nachfolgende Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von Bedeutung, weshalb vorgängig darauf einzugehen ist. Das AGR in seiner Verfügung vom 2. November 2022, das TBA OIK IV im Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 27. Oktober 2022 und gestützt auf diese Berichte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid stuften diese Massnahmen als Abbruch und Wiederaufbau ein.