a) In sachverhaltlicher Hinsicht ist umstritten, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer und seiner Familie vorgenommenen Arbeiten nach dem Hochwasserereignis im Jahr 2014 und dem Hagelereignis im Jahr 2021 um blosse Unterhalts- und Renovationsarbeiten handelte oder ob diese Arbeiten einem Abbruch und Wiederaufbau gleichzusetzen sind. Diese Unterscheidung ist für die nachfolgende Prüfung der Bewilligungsfähigkeit von Bedeutung, weshalb vorgängig darauf einzugehen ist.