1. Es sei der Gesamtbauentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2024 aufzuheben; 2. Es die Baubewilligung entsprechend dem Gesuch vom 1. Mai 2022 zu erteilen und es sei keine Wiederherstellung zu verfügen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.