e) Der angefochtene Entscheid der Gemeinde Meiringen vom 7. Mai 2024 und die Verfügung des AGR vom 12. Dezember 2023 wurden dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 10. Mai 2024 zugestellt.6 Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit für den Beschwerdeführer am 11. Mai 2024 zu laufen und endete, da der dreissigste Tag auf den Sonntag, 9. Juni 2024, fiel, am nächsten Werktag, d.h. am Montag, 10. Juni 2024. Der Beschwerdeführer hätte zur Wahrung der Frist die Beschwerde also am 10. Juni 2024 der schweizerischen Post oder einer bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG).