Zur Wahrung einer Frist muss die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) vorgenommen werden. Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeitpunkt der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion