d) Fristen, die wie hier durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Für den Fristbeginn am Folgetag ist unbeachtlich, ob dieser ein Feier- oder Arbeitstag ist.5 Lediglich beim letzten Tag der Frist wird berücksichtigt, ob es sich um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag handelt – diesfalls endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) vorgenommen werden.