b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch die vorinstanzlichen Entscheide beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Entscheids. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Entscheid ist eine gesetzliche Frist (Art. 40 Abs. 1 BauG). Gesetzliche Fristen sind nach Art. 43 Abs. 1 VRPG4 nicht erstreckbar.