3. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 stellte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, dem Beschwerdeführer eine schriftliche Sendungsverfolgung zu und machte ihn darauf aufmerksam, dass aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung fraglich sei, ob er seine Beschwerden vom 7. und 21. Juni 2024 rechtzeitig eingereicht habe. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis am 11. Juli 2024 zur summarischen Einschätzung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer äusserte sich innert Frist nicht. II. Erwägungen