24 RPG1. Die Gemeinde Meiringen erteilte infolgedessen mit Bauentscheid vom 7. Mai 2024 für das Vorhaben den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an, indem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, den ohne Baubewilligung erstellten Zaun innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bauabschlags zurückzubauen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Meiringen eine Beschwerde, datiert 7. Juni 2024, ein, die gemäss Eingangsstempel der Gemeinde Meiringen am 24. Juni 2024