Nachdem die Gemeinde dem Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen den Bauabschlag mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Aussicht stellte, reichte dieser eine Projektänderung ein, in der er vorsah, den bereits realisierten Zaun auf 1.20 m zu reduzieren. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 verweigerte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1.