Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/80 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 18. Juli 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, Rudenz 14, Postfach 532, 3860 Meiringen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen vom 7. Mai 2024 (eBau Nr. / Dossier Nr.: 2023-A.________; Zaun für Hundezucht) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 12. Dezember 2023 (G.-Nr.: 2023.DIJ.5263) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 13. April 2023 bei der Gemeinde Meiringen ein nachträg- liches Baugesuch für einen bereits erstellten, 1.80 m hohen Zaun für eine Hundezucht auf der Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. E.________ in der Landwirtschaftszone ein. Nachdem die Gemeinde dem Beschwerdeführer aufgrund der eingereichten Amts- und Fachberichte sowie Stel- lungnahmen den Bauabschlag mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Aussicht stellte, reichte dieser eine Projektänderung ein, in der er vorsah, den bereits realisierten Zaun auf 1.20 m zu reduzieren. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 verweigerte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1. Die Gemeinde Meiringen erteilte infolgedessen mit Bauentscheid vom 7. Mai 2024 für das Vorhaben den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an, indem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, den ohne Baubewilligung erstellten Zaun innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bauabschlags zurückzubauen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer bei der Gemeinde Meiringen eine Beschwerde, da- tiert 7. Juni 2024, ein, die gemäss Eingangsstempel der Gemeinde Meiringen am 24. Juni 2024 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 1/4 BVD 110/2024/80 bei dieser einging. Die Gemeinde Meiringen leitete diese Beschwerde mit Überweisungsschreiben vom 24. Juni 2024 zuständigkeitshalber an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) weiter. Am 25. Juni 2024 ging zudem bei der BVD eine weitere Beschwerde des Beschwer- deführers, datiert 21. Juni 2024, ein (Postaufgabe 24. Juni 2024). 3. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 stellte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, dem Beschwerdeführer eine schriftliche Sendungsverfolgung zu und machte ihn darauf aufmerksam, dass aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung fraglich sei, ob er seine Beschwerden vom 7. und 21. Juni 2024 rechtzeitig eingereicht habe. Das Rechtsamt gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis am 11. Juli 2024 zur summarischen Einschätzung zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit ei- nes Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer äusserte sich innert Frist nicht. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Verfügungen des AGR über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bau- zone sowie über Ausnahmegesuche nach den Art. 24 bis 24e und Art. 37a RPG können zusam- men mit dem Bauentscheid ebenfalls mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerden zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Be- schwerdeführer, dessen Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch die vorinstanzlichen Entscheide beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. c) Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des Ent- scheids. Die dreissigtägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen einen Entscheid ist eine gesetzliche Frist (Art. 40 Abs. 1 BauG). Gesetzliche Fristen sind nach Art. 43 Abs. 1 VRPG4 nicht erstreckbar. d) Fristen, die wie hier durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Für den Fristbeginn am Folgetag ist unbeachtlich, ob dieser ein Feier- oder Arbeitstag ist.5 Lediglich beim letzten Tag der Frist wird berücksichtigt, ob es sich um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner- kannten Feiertag handelt – diesfalls endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung einer Frist muss die fristgebundene Prozesshandlung am letzten Tag der Frist (bis spätestens 24.00 Uhr) vorgenommen werden. Eine Eingabe muss bis zu diesem Zeit- punkt der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 2 VRPG). Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 41 N. 6. 2/4 BVD 110/2024/80 e) Der angefochtene Entscheid der Gemeinde Meiringen vom 7. Mai 2024 und die Verfügung des AGR vom 12. Dezember 2023 wurden dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 10. Mai 2024 zugestellt.6 Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit für den Beschwer- deführer am 11. Mai 2024 zu laufen und endete, da der dreissigste Tag auf den Sonntag, 9. Juni 2024, fiel, am nächsten Werktag, d.h. am Montag, 10. Juni 2024. Der Beschwerdeführer hätte zur Wahrung der Frist die Beschwerde also am 10. Juni 2024 der schweizerischen Post oder einer bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Die Beschwerde vom 7. Juni 2024 wurde gemäss Eingangsstempel der Ge- meinde Meiringen am 24. Juni 2024 eingereicht. Dass die Beschwerde zuvor der Post übergeben worden wäre, ist nicht ersichtlich. Sodann wurde die Beschwerde vom 21. Juni 2024 gemäss Stempel auf dem Couvert am 24. Juni 2024 der Post übergeben. Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerden 14 Tage zu spät. f) Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. Deren Einhaltung ist unabdingbare Eintretensvoraussetzung. Daher ist auf die verspätet eingereichten Beschwerden nicht einzutreten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden, aufgrund derer die Frist wiederhergestellt werden könnte (Art. 43 VRPG). 2. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV7). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 6 Vgl. «Track & Trace» der Schweizerischen Post zur Nr. 98.34.103618.00001899. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 3/4 BVD 110/2024/80 IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Kurier Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 4/4