Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war nicht berufsmässig vertreten. Auf ihrer Seite sind daher keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind somit nicht zu sprechen. III. Entscheid