a) Die Beschwerdeführenden haben kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens. Zudem haben sie ihr Gesuch um Widerruf der Baubewilligung verspätete eingereicht. Es gelingt ihnen auch nicht, das Vorliegen von Widerrufsgründen zu plausibilisieren. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.