Verantwortlich für allfällige Sicherheitsdefizite ist somit nicht die neue Bushaltestelle, sondern der mangelhafte Strassenanschluss der Beschwerdeführerinnen. Da es sich beim H.________weg um eine Gemeindestrasse handelt, ist es Aufgabe der zuständigen Stelle der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls zur Behebung dieses Mangels aufzufordern. 5. Ergebnis und Kosten