Es ist daher Sache der Beschwerdeführerinnen, für einen genügenden normenkonformen und verkehrssicheren Strassenanschluss zu sorgen.32 Dass es schwierig ist, mit Sattelschleppern oder Lastwagen mit Anhänger auf das Areal der Beschwerdeführerinnen zu fahren, liegt weniger an der Bushaltestelle und der damit verbundenen Verengung des H.________weges, sondern am Umstand, dass die Öffnung auf das Areal den nötigen fahrgeometrischen Anforderungen nicht genügt. Das steht be- 28 Vgl. zum Ganzen Bundesamt für Strassen (ASTRA) / Fussverkehr Schweiz (Hrsg.), Handbuch Schwachstellenana-