d) Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Grundstückzufahrten dürfen die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG29) und müssen den allgemeinen baurechtlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Für die Beurteilung, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Entscheidhilfe beigezogen