Die Vorinstanz setzte sich im Gesamtentscheid vom 28. Oktober 2022 hinreichend mit diesen Einsprachen auseinander. Es trifft somit nicht zu, dass sie die Prüfung erst im angefochtenen Entscheid vorgenommen hat. Bereits aus diesem Grund darf die Baubewilligung nicht ohne weiteres infrage gestellt werden. Ein Widerruf käme nur in Frage, wenn die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdigen Interessen verletzen würde.