c) Es trifft zwar zu, dass sich in den Baubewilligungsakten kein Amtsbericht befindet, der sich ausdrücklich zur Frage der Verkehrssicherheit im Bereich der Bushaltestelle auf dem H.________weg äussert. Das heisst aber nicht, dass diese Frage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde. Zum einen kann der Stellungnahme nach Art. 20 BewD des Stadtbauamts der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 entnommen werden, dass unter anderem auch die Verkehrssicherheit geprüft wurde. Dabei wurde die Bushaltestelle auf dem H.________weg nicht beanstandet. Zum anderen erhoben die damaligen Einsprecher Einsprache gegen die geplante Bushaltestelle am H.________weg.