Hat eine gutgläubige Bauherrschaft im Vertrauen auf die erhaltene Baubewilligung bereits Dispositionen getroffen, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann, insbesondere indem sie mit dem Bau begonnen oder sonst wie dafür erhebliche Arbeiten oder Kosten aufgewendet hat (Detailprojektierung, Materialeinkauf, Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmen, aufwändige Bauplatzinstallationen usw.), so setzt der Widerruf voraus, dass überwiegende, besonders wichtige öffentliche oder private Interessen ihn gebieten. Mit dem Bauvorhaben müssten derart schwerwiegende Nachteile für Dritte oder die Allgemeinheit verbunden sein, die keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen.27