Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist daher nur ausnahmsweise zulässig, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist.25 Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde – gegebenenfalls von der nach Art. 48 BauG zuständigen Behörde – widerrufen werden (Art 43 Abs. 1 BauG). Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, so ist der Widerruf nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten, was unter Umständen Entschädigungsfolgen nach sich ziehen kann (vgl. Art. 43