b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine materiell unrichtige Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts jenes am Vertrauensschutz überwiegt. Letzterem kommt in der Regel der Vorrang zu, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, wie dies namentlich im Baubewilligungsverfahren der Fall ist. Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung ist daher nur ausnahmsweise zulässig, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten