c) Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, überprüfte die Vorinstanz das Bauvorhaben erneut auf seine Verkehrssicherheit. Sie führte insbesondere aus, die eingereichten Schleppkurven der Beschwerdegegnerin würden zeigen, dass die Zufahrt auf das Areal der Beschwerdeführerinnen nach wie vor gewährleistet sei. Sollte der Einfahrtradius nur erschwert möglich sein, was teilweise aus den Schleppkurven ersichtlich werde, hätten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, den Fahrradständer auf ihrem Grundstück zu verschieben und dadurch die Einfahrt zu verbreitern bzw. zu verschieben.