f) Zusammenfassend steht fest, dass es an den Eintretensvoraussetzungen im engeren und im weiteren Sinn fehlt. Mangels zulässiger Beteiligung der Beschwerdeführerinnen am vorinstanzlichen Verfahren kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen, wie in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe es unterlassen, sich mit ihrem Vorbringen zur eingereichten Schleppkurve der Beschwerdegegnerin vertieft oder überhaupt auseinanderzusetzten. So seien