35 Abs. 2 SVG22). Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Gesellschaftswagen Vortritt vor Lastwagen (Art 9 Abs 2 VRV23). Zudem ist an den Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel auf ein- und aus steigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs.3 SVG). Der Beschwerdeführerinnen gelingt es somit nicht, das Vorliegen von Widerrufsgründen zu plausibilisieren.