Sie behaupten auch nicht, die Bushaltestelle sei in Abweichung von den einschlägigen Normen geplant und gebaut worden. Sie bemängeln hauptsächlich, dass die Bushaltestelle, die sich auf der Fahrbahn befindet, so angelegt ist, dass ein Überholen oder Kreuzen des haltenden Busses für den motorisierten Individualverkehr nicht möglich ist. Bei den Situationen, die sie schildern, handelt es sich im Wesentlichen um nicht verkehrsregelkonformes Verhalten. So ist etwa das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG22).