21 Abs. 1 BauG). Bei Strassenbauvorhaben sind deshalb insbesondere die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassenund Verkehrsfachleute (VSS) zu beachten. Die Beschwerdeführerinnen machen zwar gravierende Verkehrssicherheitsdefizite geltend, was grundsätzlich als Widerrufsgrund im Sinn von Art. 43 BauG in Frage kommt. Allerdings legen sie nicht weiter dar, welchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Baubewilligung für die Bushaltestelle widerspreche. Sie behaupten auch nicht, die Bushaltestelle sei in Abweichung von den einschlägigen Normen geplant und gebaut worden.