Strassenbauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Zu den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften gehören insbesondere diejenigen der Strassengesetzgebung.21 Daher sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Im Übrigen sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG).