e) Im Übrigen dürfte es auch an den Eintretensvoraussetzungen im weiteren Sinn fehlen. Widerrufen werden kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte (ursprünglicher Mangel) oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare (nachträglicher Mangel) Baubewilligung (Art. 43 Abs. 1 BauG). Strassenbauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG).