Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätten die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Einsprache erheben können. Sie haben es sich selber zuzuschreiben, dass ihre Einwände gegen das Bauvorhaben nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und damit vor Eintritt der formellen Rechtskraft berücksichtigt werden konnten. Sie haben daher kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens. Hinzu kommt, dass Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden müssen (Art. 56 Abs. 3 VRPG). Den Vorakten