Abs 1 und 2 BewD18). Die Beschwerdeführerinnen hätten, wie andere Nachbarinnen und Nachbarn auch, gegen das ordentlich publizierte Baugesuch Einsprache erheben können. Sie machen zwar geltend, sie hätten seinerzeit keine Einsprache erhoben, weil sie die Publikation des Baugesuchs während der Sommerferienzeit nicht gesehen hätten. Daraus können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Bekanntmachung am 4. und 11. August 2023 in die Schulsommerferien fiel, verletzt keine Rechtsvorschriften.19 Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätten die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Einsprache erheben können.