d) Im Gesuch vom 12. Oktober 2023 um Widerruf der Baubewilligung haben die Beschwerdeführerinnen ihre Legitimation lediglich damit begründet, dass sie als Einspracheberechtigte im Sinn von Art. 35 Abs. 2 BauG zur Einreichung des Gesuchs legitimiert seien. Worin ihr schutzwürdiges Interesse bestehen soll, dass das rechtskräftig abgeschlossene Baubewilligungsverfahren wiederaufgenommen und das Bauvorhaben erneut geprüft wird, erläutern sie jedoch nicht. Es sind auch keine solchen Gründe ersichtlich. Das Baugesuch wurde vorschriftsgemäss in zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben des Anzeigers Oberaargau publiziert (vgl. Art 35 Abs 1 BauG i.V.m. Art 26 Abs 1 und 2 BewD18).