Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Gesuch bereits in dieser Phase nicht eingetreten.16 Sind die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn gegeben, ist in einem zweiten Schritt das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen im weiteren Sinn zu prüfen, nämlich der Wiederaufnahmegründe (bzw. wenn eine Baubewilligung betroffen ist, der Widerrufsgründe). Die gesuchstellende Person trägt hierfür die Beweislast. In der Phase der Eintretensprüfung genügt es, wenn sie den in ihrem Fall einschlägigen Wiederaufnahmegrund zu plausibilisieren vermag. Ist einer der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe rechtsgenüglich dargetan, wird auf das Gesuch eingetreten.17