Die beiden Verfahrensschritte sind strikt auseinanderzuhalten.14 In der Eintretensprüfung ist danach zu fragen, ob es sich rechtfertigt, das Verwaltungsverfahren neu aufzurollen, also ob auf das Wiederaufnahmegesuch einzutreten ist. Die Eintretensprüfung gliedert sich in zwei Teilschritte.15 Als erstes sind die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn zu prüfen. Zum einen muss im Wiederaufnahmegesuch ein schutzwürdiges Interesse am «Neuaufrollen» des Verwaltungsverfahrens dargelegt werden. Zum anderen sind die Fristvorschriften von Art. 56 Abs. 3 und 4 VRPG zu beachten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Gesuch bereits in dieser Phase nicht eingetreten.16