c) Das Verfahren der Wiederaufnahme gliedert sich in zwei Prüfschritte, einen verfahrensrechtlichen und einen materiellrechtlichen: In der verfahrensrechtlichen Prüfung interessiert, ob die Eintretensvoraussetzungen, wie sie Art. 56 VRPG teilweise explizit nennt, erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, wird in einer anschliessenden materiellen Prüfung der Frage nachgegangen, ob und wenn ja inwieweit die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden muss. Die beiden Verfahrensschritte sind strikt auseinanderzuhalten.14