43 Abs. 3 BauG). Hingegen enthält das Baugesetz keine spezialgesetzlichen Vorschriften für den Fall, dass die Bauherrschaft, ehemalige Einsprecherinnen und Einsprecher oder weitere Drittpersonen ein Gesuch um Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilligung stellen. Auch die Eintretensvoraussetzungen sind für den Fall eines Gesuchs um Widerruf 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 3 6 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 8 7 Vgl. dazu Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38; Ruth Herzog, in Kom-