Der Begriff des Widerrufs wird in Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung überwiegend dann verwendet, wenn eine Behörde von sich aus, d.h. von Amtes wegen, eine rechtskräftige Verfügung ändert.12 Dieses Verständnis liegt auch Art. 43 BauG zugrunde. Geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde eine rechtskräftige Baubewilligung widerrufen kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 BauG). Geregelt wird weiter, dass die Widerrufsverfügung sofort vollstreckbar ist und dass sie wie ein Bauentscheid angefochten werden kann (Art. 43 Abs. 3 BauG).