b) Art. 56 VRPG regelt das Verfahren der Wiederaufnahme und damit die Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit neu aufgerollt werden kann, generell.10 Sowohl die Wiederaufnahme als auch die von der Praxis entwickelten Verfahren der Anpassung oder Rücknahme stehen unter dem Vorbehalt spezialgesetzlicher Vorschriften (Art 56 Abs 2 VRPG).11 So regelt Art. 43 BauG den Widerruf der Baubewilligung. Der Begriff des Widerrufs wird in Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung überwiegend dann verwendet, wenn eine Behörde von sich aus, d.h. von Amtes wegen, eine rechtskräftige Verfügung ändert.12