Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört unter anderem das schutzwürdige Interesse der gesuchstellenden Person an der Behandlung ihres Begehrens (Art. 50 Abs. 2 VRPG). In bestimmten Verfahren müssen zudem besondere Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein.9 Das gilt insbesondere für die Änderung rechtskräftiger Verfügungen.