a) Als Verfahrensvoraussetzungen werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde ein Gesuch zu behandeln und darüber zu befinden hat. Fehlt eine derartige Vorbedingung, kann kein Entscheid in der Sache ergehen. Wird die Behörde mit einer Rechtsvorkehr befasst (Gesuch, Klage, Rechtsmittel), hat sie im Rahmen des Eintretens darüber zu befinden, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.8 Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört unter anderem das schutzwürdige Interesse der gesuchstellenden Person an der Behandlung ihres Begehrens (Art. 50 Abs. 2 VRPG).