65 Abs. 1 Bst. a VRPG). Dies verschafft ihnen aber noch kein Beschwerderecht.6 Es genügt nicht, dass die Vorinstanz ihre Legitimation anerkannt und auf ihr Gesuch eingetreten ist. Zur Beschwerde befugt ist nur, wer sich zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Hat die Vorinstanz Verfahrensvoraussetzungen zu Unrecht als gegeben beurteilt, tritt die BVD nicht auf die Beschwerde ein.7 Wie es sich damit verhält, ist in der nachfolgenden Erwägung zu prüfen. 2. Verfahrensvoraussetzungen