rerinnen haben ihren Sitz an dieser Adresse in unmittelbarer Nähe der neuen Bushaltestelle am H.________weg. Diese hat Auswirkungen auf die Einfahrt in das Areal der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen wären daher im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren zur Einsprache befugt gewesen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Als einspracheberechtigte Nachbarinnen können sie grundsätzlich den Widerruf der Baubewilligung verlangen.5 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen unterlegen. Sie sind daher formell beschwert (Art. 65 Abs. 1 Bst.