b) Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs.1 BauG). Die Formvorschriften (vgl. Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen eingehalten. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Widerruf des Gesamtentscheids als Ganzes. In ihrer Beschwerde begründen sie aber lediglich, weshalb die Gesamtbewilligung hinsichtlich der Bushaltestalle H.________weg zu widerrufen sei. Hingegen führen sie mit keinem Wort aus, weshalb die Gesamtbewilligung auch hinsichtlich der Sanierung der G.________strasse zu widerrufen sei.