a) Angefochten ist ein Entscheid über den Widerruf einer Baubewilligung nach Art. 43 BauG2. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten werden (vgl. auch Art 57 Abs 2 VRPG3). Dieser Rechtsweg steht auch im Falle der Verweigerung eines beantragten Widerrufs offen.4 Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verweigerung des Widerrufs zuständig.