Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2024/79 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 7. November 2024 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin 1 D.________ Beschwerdeführerin 2 alle vertreten durch E.________ und Stadt Langenthal, Stadtverwaltung, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Städtli 26, 3380 Wangen an der Aare betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 22. Mai 2024 (eBau Nummer A.________; Widerrufsverfahren, Sanierung G.________strasse und Bushaltestelle H.________weg; Umsetzung Tempo 30-Zone) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 5. April 2022 ein Baugesuch ein für die Sanierung der G.________strasse, die Erstellung einer Bushaltestelle am H.________weg sowie die Umsetzung der Tempo-30-Zone. Die neue Bushaltestelle soll direkt gegenüber der Einfahrt in das Areal der Beschwerdeführerinnen an der K.________strasse (Langenthal Gbbl. Nrn. B.________ und F.________) erstellt werden. Gegen das Bauvorhaben erhoben Anwohner des H.________wegs Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 28. Oktober 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Oberaargau die Baubewilligung. Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Am 12. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführerinnen beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau ein Gesuch um Widerruf der Baubewilligung. Da geplant war, am 16. Oktober 2023 mit den Bauarbeiten zu beginnen, beantragten sie einen sofortigen Baustopp. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wies das Regierungsstatthalteramt Oberaargau das Gesuch um Anordnung ei- 1/10 BVD 110/2024/79 nes superprovisorischen Baustopps ab und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Entscheid vom 22. Mai 2024 wies das Regierungsstatthalteramt Oberaargau das Gesuch um Widerruf der Baubewilligung ab. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführerinnen am 21. Juni 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids vom 22. Mai 2024 und den Widerruf der Baubewilligung vom 28. Oktober 2022, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sie machen insbesondere geltend, die Bushaltestelle sei nun erstellt und es zeige sich, dass sich ihre Befürchtungen verwirklicht hätten. Die Verkehrs- sicherheit sei nicht mehr gewährleistet. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Ver- nehmlassung vom 25. Juli 2024 beantragt das Regierungsstatthalteramt Oberaargau ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften und die Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Entscheid über den Widerruf einer Baubewilligung nach Art. 43 BauG2. Eine solche Verfügung kann gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG wie ein Bauentscheid angefochten wer- den (vgl. auch Art 57 Abs 2 VRPG3). Dieser Rechtsweg steht auch im Falle der Verweigerung eines beantragten Widerrufs offen.4 Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Verweigerung des Widerrufs zuständig. b) Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 43 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 Abs.1 BauG). Die Formvorschriften (vgl. Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen eingehalten. Die Beschwerdeführerinnen bean- tragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Widerruf des Gesamtentscheids als Ganzes. In ihrer Beschwerde begründen sie aber lediglich, weshalb die Gesamtbewilligung hin- sichtlich der Bushaltestalle H.________weg zu widerrufen sei. Hingegen führen sie mit keinem Wort aus, weshalb die Gesamtbewilligung auch hinsichtlich der Sanierung der G.________strasse zu widerrufen sei. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit sie davon in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen wären. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. c) Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerinnen. Sie macht insbesondere geltend, diese hätten sich am ursprünglichen Baubewilligungsverfahren nicht als Einsprecherinnen beteiligt. Die Beschwerdeführerin 2 ist Grundeigentümerin der Liegenschaften an der D.________ (Langenthal Gbbl. Nrn. B.________ und F.________). Beide Beschwerdefüh- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Vgl. BVR 1996 S. 450 E. 1 b; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 3 2/10 BVD 110/2024/79 rerinnen haben ihren Sitz an dieser Adresse in unmittelbarer Nähe der neuen Bushaltestelle am H.________weg. Diese hat Auswirkungen auf die Einfahrt in das Areal der Beschwerdeführerin- nen. Die Beschwerdeführerinnen wären daher im vorangegangenen Baubewilligungsverfahren zur Einsprache befugt gewesen (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG). Als einspracheberechtigte Nach- barinnen können sie grundsätzlich den Widerruf der Baubewilligung verlangen.5 Die Beschwerde- führerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind dort mit ihren Anträgen unterlegen. Sie sind daher formell beschwert (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG). Dies verschafft ihnen aber noch kein Beschwerderecht.6 Es genügt nicht, dass die Vorinstanz ihre Legitimation aner- kannt und auf ihr Gesuch eingetreten ist. Zur Beschwerde befugt ist nur, wer sich zulässigerweise am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Hat die Vorinstanz Verfahrensvoraussetzungen zu Unrecht als gegeben beurteilt, tritt die BVD nicht auf die Beschwerde ein.7 Wie es sich damit ver- hält, ist in der nachfolgenden Erwägung zu prüfen. 2. Verfahrensvoraussetzungen a) Als Verfahrensvoraussetzungen werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein müssen, damit die Behörde ein Gesuch zu behandeln und darüber zu befinden hat. Fehlt eine derartige Vorbedingung, kann kein Entscheid in der Sache ergehen. Wird die Behörde mit einer Rechtsvorkehr befasst (Gesuch, Klage, Rechtsmittel), hat sie im Rahmen des Eintretens darüber zu befinden, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.8 Zu den allgemeinen Verfah- rensvoraussetzungen gehört unter anderem das schutzwürdige Interesse der gesuchstellenden Person an der Behandlung ihres Begehrens (Art. 50 Abs. 2 VRPG). In bestimmten Verfahren müssen zudem besondere Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sein.9 Das gilt insbesondere für die Änderung rechtskräftiger Verfügungen. b) Art. 56 VRPG regelt das Verfahren der Wiederaufnahme und damit die Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftig erledigtes Verwaltungsverfahren wegen ursprünglicher Fehlerhaftig- keit neu aufgerollt werden kann, generell.10 Sowohl die Wiederaufnahme als auch die von der Praxis entwickelten Verfahren der Anpassung oder Rücknahme stehen unter dem Vorbehalt spe- zialgesetzlicher Vorschriften (Art 56 Abs 2 VRPG).11 So regelt Art. 43 BauG den Widerruf der Bau- bewilligung. Der Begriff des Widerrufs wird in Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung über- wiegend dann verwendet, wenn eine Behörde von sich aus, d.h. von Amtes wegen, eine rechts- kräftige Verfügung ändert.12 Dieses Verständnis liegt auch Art. 43 BauG zugrunde. Geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligungsbehörde oder die Aufsichtsbehörde eine rechtskräftige Baubewilligung widerrufen kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 2 BauG). Geregelt wird weiter, dass die Widerrufsverfügung sofort vollstreckbar ist und dass sie wie ein Bauentscheid angefochten werden kann (Art. 43 Abs. 3 BauG). Hingegen enthält das Baugesetz keine spezial- gesetzlichen Vorschriften für den Fall, dass die Bauherrschaft, ehemalige Einsprecherinnen und Einsprecher oder weitere Drittpersonen ein Gesuch um Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilli- gung stellen. Auch die Eintretensvoraussetzungen sind für den Fall eines Gesuchs um Widerruf 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 3 6 Vgl. Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 8 7 Vgl. dazu Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 38; Ruth Herzog, in Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 3 8 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 33 9 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 34 10 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 1 11 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 41 12 Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, S. 133; Häfelin/Mül- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1214; Annette Guckelberger, Der Widerruf von Verfü- gungen im schweizerischen Verwaltungsrecht, ZBl 108 (2007) S. 293 ff, S. 294 3/10 BVD 110/2024/79 nicht geregelt. Insoweit kommen daher die allgemeinen Vorschriften von Art. 56 VRPG und die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Anwendung.13 c) Das Verfahren der Wiederaufnahme gliedert sich in zwei Prüfschritte, einen verfahrens- rechtlichen und einen materiellrechtlichen: In der verfahrensrechtlichen Prüfung interessiert, ob die Eintretensvoraussetzungen, wie sie Art. 56 VRPG teilweise explizit nennt, erfüllt sind. Nur wenn dies der Fall ist, wird in einer anschliessenden materiellen Prüfung der Frage nachgegan- gen, ob und wenn ja inwieweit die ursprüngliche Verfügung aufgehoben werden muss. Die beiden Verfahrensschritte sind strikt auseinanderzuhalten.14 In der Eintretensprüfung ist danach zu fra- gen, ob es sich rechtfertigt, das Verwaltungsverfahren neu aufzurollen, also ob auf das Wieder- aufnahmegesuch einzutreten ist. Die Eintretensprüfung gliedert sich in zwei Teilschritte.15 Als ers- tes sind die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn zu prüfen. Zum einen muss im Wieder- aufnahmegesuch ein schutzwürdiges Interesse am «Neuaufrollen» des Verwaltungsverfahrens dargelegt werden. Zum anderen sind die Fristvorschriften von Art. 56 Abs. 3 und 4 VRPG zu beachten. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Gesuch bereits in dieser Phase nicht eingetreten.16 Sind die Eintretensvoraussetzungen im engeren Sinn gegeben, ist in einem zweiten Schritt das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen im weiteren Sinn zu prüfen, nämlich der Wiederaufnahmegründe (bzw. wenn eine Baubewilligung betroffen ist, der Widerrufs- gründe). Die gesuchstellende Person trägt hierfür die Beweislast. In der Phase der Eintretensprü- fung genügt es, wenn sie den in ihrem Fall einschlägigen Wiederaufnahmegrund zu plausibilisie- ren vermag. Ist einer der gesetzlichen Wiederaufnahmegründe rechtsgenüglich dargetan, wird auf das Gesuch eingetreten.17 d) Im Gesuch vom 12. Oktober 2023 um Widerruf der Baubewilligung haben die Beschwerde- führerinnen ihre Legitimation lediglich damit begründet, dass sie als Einspracheberechtigte im Sinn von Art. 35 Abs. 2 BauG zur Einreichung des Gesuchs legitimiert seien. Worin ihr schutzwür- diges Interesse bestehen soll, dass das rechtskräftig abgeschlossene Baubewilligungsverfahren wiederaufgenommen und das Bauvorhaben erneut geprüft wird, erläutern sie jedoch nicht. Es sind auch keine solchen Gründe ersichtlich. Das Baugesuch wurde vorschriftsgemäss in zwei aufein- anderfolgenden Ausgaben des Anzeigers Oberaargau publiziert (vgl. Art 35 Abs 1 BauG i.V.m. Art 26 Abs 1 und 2 BewD18). Die Beschwerdeführerinnen hätten, wie andere Nachbarinnen und Nachbarn auch, gegen das ordentlich publizierte Baugesuch Einsprache erheben können. Sie machen zwar geltend, sie hätten seinerzeit keine Einsprache erhoben, weil sie die Publikation des Baugesuchs während der Sommerferienzeit nicht gesehen hätten. Daraus können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Bekanntmachung am 4. und 11. August 2023 in die Schulsommerferien fiel, verletzt keine Rechtsvorschriften.19 Bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätten die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Einsprache erheben können. Sie haben es sich selber zuzuschreiben, dass ihre Einwände gegen das Bauvorhaben nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens und damit vor Eintritt der formellen Rechtskraft berücksichtigt werden konnten. Sie haben daher kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Baubewil- ligungsverfahrens. Hinzu kommt, dass Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens innert 60 Tagen seit Entde- ckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden müssen (Art. 56 Abs. 3 VRPG). Den Vorakten 13 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 41 f. 14 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 6 15 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 7 16 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 8 17 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 9 18 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art.35-35c N. 7 4/10 BVD 110/2024/79 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen die Gründe, die ihrer Auffassung nach für den Widerruf der Baubewilligung bzw. die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens spre- chen, spätestens im Dezember 2022 kannten.20 Ihr Gesuch vom 12. Oktober 2023 um Widerruf der Baubewilligung wurde daher zu spät eingereicht. Es fehlt somit bereits an den Eintretensvor- aussetzungen im engeren Sinn. e) Im Übrigen dürfte es auch an den Eintretensvoraussetzungen im weiteren Sinn fehlen. Wi- derrufen werden kann eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte (ur- sprünglicher Mangel) oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare (nachträglicher Mangel) Baubewilligung (Art. 43 Abs. 1 BauG). Strassenbauvorhaben sind zu be- willigen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Zu den nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften gehören insbesondere diejeni- gen der Strassengesetzgebung.21 Daher sind die Wirkungsziele von Art. 3 SG zu berücksichtigen. Im Übrigen sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Bei Strassenbauvorhaben sind deshalb insbesondere die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu beachten. Die Beschwerdeführerinnen machen zwar gravierende Verkehrssicherheitsdefizite geltend, was grundsätzlich als Widerrufsgrund im Sinn von Art. 43 BauG in Frage kommt. Allerdings legen sie nicht weiter dar, welchen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften die Baubewilligung für die Bushaltestelle widerspreche. Sie behaupten auch nicht, die Bushaltestelle sei in Abweichung von den einschlägigen Normen geplant und gebaut worden. Sie bemängeln hauptsächlich, dass die Bushaltestelle, die sich auf der Fahrbahn befindet, so angelegt ist, dass ein Überholen oder Kreuzen des haltenden Busses für den motorisierten Individualver- kehr nicht möglich ist. Bei den Situationen, die sie schildern, handelt es sich im Wesentlichen um nicht verkehrsregelkonformes Verhalten. So ist etwa das Überholen und Vorbeifahren an Hinder- nissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG22). Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Gesellschaftswagen Vortritt vor Lastwagen (Art 9 Abs 2 VRV23). Zudem ist an den Halte- stellen öffentlicher Verkehrsmittel auf ein- und aus steigende Personen Rücksicht zu nehmen (Art. 33 Abs.3 SVG). Der Beschwerdeführerinnen gelingt es somit nicht, das Vorliegen von Wider- rufsgründen zu plausibilisieren. f) Zusammenfassend steht fest, dass es an den Eintretensvoraussetzungen im engeren und im weiteren Sinn fehlt. Mangels zulässiger Beteiligung der Beschwerdeführerinnen am vorinstanz- lichen Verfahren kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn auf die Be- schwerde eingetreten werden könnte, wären sie abzuweisen, wie in den nachfolgenden Erwägun- gen dargelegt wird. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt. Sie habe es unterlassen, sich mit ihrem Vorbringen zur eingereichten Schleppkurve der Beschwerdegegnerin vertieft oder überhaupt auseinanderzusetzten. So seien 20 Vgl. Vorakten zum Widerrufsverfahren pag. 40 21 BVR 2011 S. 341 E. 2, mit weiteren Hinweisen 22 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) 23 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) 5/10 BVD 110/2024/79 insbesondere die vorgebrachten Mängel daran nicht gewürdigt und so auch nicht angemessen berücksichtigt worden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Der Anspruch auf recht- liches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.24 c) Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, überprüfte die Vorinstanz das Bauvorhaben erneut auf seine Verkehrssicherheit. Sie führte insbesondere aus, die eingereichten Schleppkurven der Beschwerdegegnerin würden zeigen, dass die Zufahrt auf das Areal der Be- schwerdeführerinnen nach wie vor gewährleistet sei. Sollte der Einfahrtradius nur erschwert mög- lich sein, was teilweise aus den Schleppkurven ersichtlich werde, hätten die Beschwerdeführerin- nen die Möglichkeit, den Fahrradständer auf ihrem Grundstück zu verschieben und dadurch die Einfahrt zu verbreitern bzw. zu verschieben. Mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und der Aktenlage hinsichtlich der Schleppkurve hat sie sich somit hinreichend auseinandergesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4. Widerruf der Baubewilligung a) Wie in Erwägung 2 ausgeführt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen ma- chen im Wesentlichen geltend, umstritten sei die neue Bushaltestelle am H.________weg, die sich direkt gegenüber der Einfahrt auf ihr Areal befinde. Das Bauvorhaben sei zwischenzeitlich umgesetzt und die Bushaltestelle erstellt worden. Es zeige sich nun, dass sich ihre Befürchtungen verwirklicht hätten: Die Verkehrssicherheit sei nicht mehr gewährleistet. Tagtäglich seien die Si- cherheit und Gesundheit von Personen in Gefahr. Das der Beschwerde beigelegte Video zeige ein Beispiel eines Manövers eines Sattelschleppers bei der Einfahrt vom H.________weg auf ihr Areal. Ein geübter Fahrer könne mit Manövrieren während 2:44 Minuten knapp auf das Areal ein- fahren. Dabei müsse er so weit ausholen, dass er bei der verengten Fahrbahn so nahe als möglich an die Bushaltestelle fahre. Ein Kreuzen am Knotenpunkt sei nicht möglich. Wenn der Sattel- schlepper am Knotenpunkt sei, müsse der Bus knappe 3 Minuten warten, bis er die Bushaltestelle bedienen könne. Befindet sich der Bus am Knotenpunkt, müsse der Sattelschlepper/Lastwagen mitten auf der Kreuzung bzw. K.________strasse stehen bleiben. Damit blockiere er den gesam- ten Verkehr. Diesfalls gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder manövriere der Lastwagen rückwärts aus der Kreuzung zurück oder er weiche über das Trottoir aus. Bei beiden Szenarien könne es zu äusserst gefährlichen Situationen kommen. Dasselbe gelte auch, wenn ein Personenwagen ins Wohnquartier fahren wolle. Auch Fussgänger müssten warten, wenn ein Sattelschlepper auf das Areal einfahren wolle. Sollten sie versuchen am Sattelschlepper vorbeizukommen, könne es zu äusserst gefährlichen Situationen kommen. In den Baubewilligungsakten befinde sich kein Amts- bericht, der sich ausdrücklich zur Situation am H.________weg äussere. Die Problematik sei im 24 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 6/10 BVD 110/2024/79 Rahmen des Baubewilligungsverfahrens schlicht nicht geprüft worden. Die Vorinstanz habe die Prüfung erst im angefochtenen Entscheid vorgenommen. Diese sei allerdings äusserst schmal ausgefallen. Die Baubewilligung beruhe auf Plänen über Schleppkurven, die nicht den Tatsachen entsprechen würden. Die konkrete Situation und die vorliegend vorgebrachte Problematik der Ver- kehrssicherheit sei in Tat und Wahrheit gar nie geprüft worden und stelle nun tagtäglich ein Ver- kehrssicherheitsdefizit dar. b) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine materiell unrichtige Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft nur zurückgenommen werden, wenn das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts jenes am Vertrauensschutz überwiegt. Letzterem kommt in der Regel der Vorrang zu, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die gegenü- berstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, wie dies na- mentlich im Baubewilligungsverfahren der Fall ist. Der Widerruf einer rechtskräftigen Baubewilli- gung ist daher nur ausnahmsweise zulässig, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentli- ches Interesse geboten ist.25 Eine im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte oder bei ihrer Ausübung mit der öffentlichen Ordnung nicht mehr vereinbare Baubewilligung kann von der Baubewilligungsbehörde – gegebenenfalls von der nach Art. 48 BauG zuständigen Behörde – widerrufen werden (Art 43 Abs. 1 BauG). Sind aufgrund der Baubewilligung bereits erhebliche Arbeiten ausgeführt, so ist der Widerruf nur zulässig, wenn überwiegende Interessen ihn gebieten, was unter Umständen Entschädigungsfolgen nach sich ziehen kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 Bst. a BauG) oder wenn der Gesuchsteller die Bewilligung durch Irreführung erwirkt hat (Art. 43 Abs. 2 Bst. b BauG). Nicht jede mit einem ursprünglichen Mangel behaftete Baubewilligung kann zurückgenommen oder nach Eintritt der Rechtskraft zum Nachteil der Bauherrschaft geändert werden. Das würde die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Da die Baubewilligung aufgrund eines ausgebauten Verfah- rens mit weitgehenden Prüfungs-, Einsprache- und Beschwerdemöglichkeiten zustande gekom- men ist, darf sie nicht leichthin infrage gestellt werden. Ein Widerruf setzt deshalb voraus, dass die Ausführung des Bauvorhabens wesentliche schutzwürdigen Interessen verletzen würde.26 Hat eine gutgläubige Bauherrschaft im Vertrauen auf die erhaltene Baubewilligung bereits Dispositio- nen getroffen, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann, insbesondere indem sie mit dem Bau begonnen oder sonst wie dafür erhebliche Arbeiten oder Kosten aufgewendet hat (De- tailprojektierung, Materialeinkauf, Abschluss von Verträgen mit Bauunternehmen, aufwändige Bauplatzinstallationen usw.), so setzt der Widerruf voraus, dass überwiegende, besonders wich- tige öffentliche oder private Interessen ihn gebieten. Mit dem Bauvorhaben müssten derart schwerwiegende Nachteile für Dritte oder die Allgemeinheit verbunden sein, die keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen.27 c) Es trifft zwar zu, dass sich in den Baubewilligungsakten kein Amtsbericht befindet, der sich ausdrücklich zur Frage der Verkehrssicherheit im Bereich der Bushaltestelle auf dem H.________weg äussert. Das heisst aber nicht, dass diese Frage im Rahmen des Baubewilli- gungsverfahrens nicht geprüft wurde. Zum einen kann der Stellungnahme nach Art. 20 BewD des Stadtbauamts der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2022 entnommen werden, dass unter anderem auch die Verkehrssicherheit geprüft wurde. Dabei wurde die Bushaltestelle auf dem H.________weg nicht beanstandet. Zum anderen erhoben die damaligen Einsprecher Einsprache gegen die geplante Bushaltestelle am H.________weg. Sie machten insbesondere geltend, auf dem Areal der Beschwerdeführerinnen gebe es täglich Anlieferungen von Lastwagen und Trakto- 25 BGE 139 II 243 E. 11.2; BGer 1C_568/2021 vom 30. September 2022 E. 4, je mit weiteren Hinweisen 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 4 27 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 43 N. 6 7/10 BVD 110/2024/79 ren mit Anhängern. Oft würden die Fahrzeuge und Anhänger vor der Anlieferung längere Zeit auf der rechten Seite des H.________weges stehen. Wenn an dieser Stelle künftig viertelstündlich ein Bus verkehren solle, komme es zu einer regelmässigen Blockade und zeitweisen Sperrung der Strasse für den Durchgangsverkehr. Erschwerend komme hinzu, dass auf der Höhe der Bus- haltestelle auch noch eine Verengung der Strassenbreite auf 4.50 m geplant sei. Ein Kreuzen auf dem H.________weg sei für Personenwagen daher nur noch schwer möglich. Die Vorinstanz setzte sich im Gesamtentscheid vom 28. Oktober 2022 hinreichend mit diesen Einsprachen aus- einander. Es trifft somit nicht zu, dass sie die Prüfung erst im angefochtenen Entscheid vorge- nommen hat. Bereits aus diesem Grund darf die Baubewilligung nicht ohne weiteres infrage ge- stellt werden. Ein Widerruf käme nur in Frage, wenn die Ausführung des Bauvorhabens wesentli- che schutzwürdigen Interessen verletzen würde. Die Vorinstanz hat die Frage der Verkehrssicherheit im angefochtenen Entscheid zudem erneut geprüft und ist zum Schluss gelangt, dass der ursprüngliche Bauentscheid nicht im Widerspruch zu den im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Es kann vorab im Wesentlichen auf die überzeugende Beurteilung verwiesen werden. Die Verengung der Strasse im Bereich der Bushaltestelle dient der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Dadurch sollen gefährliche Kreuzungs- und Überholmanöver im Bereich der Haltestelle unterbunden wer- den. Bei haltenden Bussen sind solche Manöver heikel, da hier grundsätzlich mit querendem Fussverkehr zu rechnen ist. Die Fahrbahnhaltestelle ist so ausgelegt, dass andere Motorfahr- zeuge weder kreuzen noch überholen können, wenn ein Bus an der Haltestelle steht. Damit wird bezweckt, die Sicherheit für den Fussverkehr zu erhöhen und einen Beitrag zur Busbevorzugung zu leisten.28 Wie die Planunterlagen der Beschwerdegegnerin zeigen, sind die Sichtverhältnisse im Knoten K.________strasse / H.________weg gut. Motorfahrzeuge, die von der K.________strasse in den H.________weg fahren wollen, können die Bushaltestelle einsehen. Steht ein Bus an der Haltestelle, müssen Lastwagen in der K.________strasse warten, bis der Bus die Haltestelle verlassen hat und in die K.________strasse eingefahren ist. Die übrigen Mo- torfahrzeuge können demgegenüber im Einmündungsbereich warten. Die Bushaltestelle auf dem H.________weg hat somit keine Gefährdung der Verkehrssicherheit zur Folge. Die Baubewilli- gung wurde zu Recht erteilt. Widerrufsgründe liegen keine vor. d) Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Grundstückzufahrten dürfen die öffentliche Strasse nicht beeinträchtigen (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG29) und müssen den allgemeinen baurechtlichen Si- cherheitsanforderungen entsprechen (Art. 21 Abs. 1 BauG sowie Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV). Für die Beurteilung, ob ein Strassenanschluss verkehrssicher ist, können die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Entscheidhilfe beigezogen werden.30 Danach gilt insbesondere, dass Grundstückzufahrten so zu gestalten sind, dass durch die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge die Beeinträchtigung der Sicherheit und die Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen, Rad- und Gehwegen vermieden wird.31 Es ist daher Sache der Beschwerdeführerinnen, für einen genügenden normenkonformen und verkehrssicheren Strassenanschluss zu sorgen.32 Dass es schwierig ist, mit Sattelschleppern oder Lastwagen mit Anhänger auf das Areal der Beschwerdeführerinnen zu fahren, liegt weniger an der Bushaltestelle und der damit verbundenen Verengung des H.________weges, sondern am Umstand, dass die Öffnung auf das Areal den nötigen fahrgeometrischen Anforderungen nicht genügt. Das steht be- 28 Vgl. zum Ganzen Bundesamt für Strassen (ASTRA) / Fussverkehr Schweiz (Hrsg.), Handbuch Schwachstellenana- lyse und Massnahmenplanung Fussverkehr, Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 16; S. 78 ff. Fussverkehr Schweiz, Zu Fuss zum öffentlichen Verkehr – Anordnung und Gestaltung von Bushaltestellen, S. 15 ff. 29 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 30 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 21/21a N. 7 31 Vgl. VSS-Normen 40 050 (Grundstückzufahrten, Anordnung und Gestaltung), S. 5 32 Vgl. VGE 2021/282 vom 24. Oktober 2022 E. 4.4 8/10 BVD 110/2024/79 reits ausdrücklich in den Berichten der I.________ AG, die die Beschwerdeführerinnen im vorin- stanzlichen Verfahren eingereicht haben. Und es lässt sich auch dem Video entnehmen, das die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren eingereicht haben. Dieses zeigt, dass ein Lastwagen nach wie vor auf das Areal fahren kann. Dafür ist aber ein sorgfältig ausgeführtes und zeitintensives Fahrmanöver erforderlich, weil die vorhandene Einfahrt erkennbar zu schmal für das anliefernde Fahrzeug ist. Verantwortlich für allfällige Sicherheitsdefizite ist somit nicht die neue Bushaltestelle, sondern der mangelhafte Strassenanschluss der Beschwerdeführerinnen. Da es sich beim H.________weg um eine Gemeindestrasse handelt, ist es Aufgabe der zustän- digen Stelle der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls zur Behebung dieses Mangels aufzufordern. 5. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerdeführenden haben kein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens. Zudem haben sie ihr Gesuch um Widerruf der Baubewilligung verspätete eingereicht. Es gelingt ihnen auch nicht, das Vorliegen von Widerrufsgründen zu plau- sibilisieren. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalge- bühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV33). In An- wendung dieser Bestimmungen werden die Verfahrenskosten auf CHF 1500.– festgelegt. Laut Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin war nicht berufsmässig vertreten. Auf ihrer Seite sind daher keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Parteikos- ten sind somit nicht zu sprechen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1500.– werden den Beschwerdeführerinnen zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/10 BVD 110/2024/79 IV. Eröffnung - E.________, eingeschrieben - Stadt Langenthal, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10