Im vorliegenden Fall stellte sich nur die Frage der Rechtsverzögerung. Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfrage sind daher als unterdurchschnittlich zu werten. Folglich er- 14 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 14 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 14 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG