haben.15 Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren sind grundsätzlich auch Projektänderungen oder Eventualanträge zulässig, verpflichtet doch das Gesetz die Behörden, von Amtes wegen zu prüfen, ob wenigstens ein Teil des Bauvorhabens bewilligt werden kann, wenn das Ganze nicht bewilligungsfähig ist.16 Unter diesen Umständen ist fraglich, ob das geänderte Gesuch, mit dem eine Erhöhung der Fahrtenzahl auf 4000 Fahrten DTV beantragt wird, überhaupt im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens geprüft werden kann, oder ob dafür ein neues, ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. Diese Frage kann und muss offengelassen werden.