d) Erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, ist sie gutzuheissen und die fehlbare Behörde ist anzuweisen, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden.14 In ihrem (ursprünglichen) nachträglichen Baugesuch hat die Bauherrschaft lediglich die Aufhebung der Ziffern 4.17 und 4.18 der Baubewilligung vom 24. Juni 2005 beantragt. Dieser Antrag ist zulässig, kann doch ein nachträgliches Baugesuch die Aufhebung oder Änderung einer Bedingung oder Auflage zum Gegenstand