streckungsgesuchen und Vergleichsverhandlungen ebenfalls einen Beitrag zur allzu langen Verfahrensdauer beigetragen haben, steht doch fest, dass die Gemeinde die Behandlungsfristen von Art. 2 KoG (bzw. Art. 2a Abs. 2 Bst. c BauG) ohne nachvollziehbaren Grund bei weitem überschritten hat. Spätestens nach der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 31. August 2023, er sei mit der Sistierung des Verfahrens nicht einverstanden, hätte die Gemeinde innert nützlicher Frist verfügen müssen. Ein weiteres Zuwarten war nicht mehr gerechtfertigt. Die Gemeinde hat somit eine Rechtsverzögerung begangen. Die Beschwerde erweist sich daher als begründet.